Über Encom Metal
Seit 1992 verbinden wir Europas Industrie durch Kompetenz, Vertrauen und hochwertige Metalllösungen.
Innovation & Kompetenz
Bei Encom steht Innovation für Effizienz und Präzision in jedem Schritt der Lieferkette. Dank unseres breiten internationalen Netzwerks und fundierter technischer Kenntnisse von Edel-, legierten, Werkzeug- und Baustählen liefern wir maßgeschneiderte Materiallösungen, die höchsten industriellen Standards entsprechen.
Unser Team verbindet jahrzehntelanges metallurgisches Know-how mit modernen digitalen Prozessen – für reibungslose Kommunikation, schnelle Reaktionszeiten und gleichbleibende Qualität für jeden Kunden.
- Technische Unterstützung bei Werkstoffauswahl und Spezifikation.
- Technische Unterstützung bei Werkstoffauswahl und Spezifikation.
- Enge Zusammenarbeit mit Werken und Verarbeitern in ganz Europa.
Blick in die Zukunft
Während sich die Märkte wandeln, setzt Encom weiterhin auf nachhaltiges Wachstum und verantwortungsvollen Handel. Wir bauen unsere Partnerschaften mit Werken, Händlern und Ingenieurunternehmen weltweit aus – geleitet von denselben Werten wie am ersten Tag: Integrität, Fachwissen und Exzellenz.
Von unserem Standort in Leibnitz aus blicken wir nach vorn – wir verbinden Industrien, fördern Innovation und schaffen eine solide Grundlage für die nächste Generation der Metallversorgung.
Was wir heute tun
Heute ist Encom Metal strategischer Partner für Unternehmen, die auf eine stabile und technisch fundierte Metallversorgung angewiesen sind. Wir liefern nicht nur Material – wir helfen unseren Kunden, bessere Entscheidungen für ihre Projekte und Produktionslinien zu treffen.
- Handel und Distribution von Edel-, legierten, Werkzeug- und Baustählen.
- Koordination von Zuschnitt, Vorbearbeitung und Endbearbeitung mit zertifizierten Partnern.
- Projektbezogene Beschaffung für komplexe Anforderungen mit mehreren Werkstoffen.
- Unterstützung bei Dokumentation, Zertifikaten und Qualitätsfreigaben.
Branchen, die wir beliefern
Unsere Kunden arbeiten in anspruchsvollen Umgebungen, in denen Stillstand teuer und Zuverlässigkeit entscheidend ist. Encom Metal unterstützt zahlreiche Industriezweige in ganz Europa:
- Maschinen- und Anlagenbau.
- Formen- und Werkzeugbau für Kunststoff, Guss und Schmieden.
- Komponenten für Pkw und Nutzfahrzeuge.
- Lebensmittelmaschinen und Edelstahlanwendungen.
- Energie-, Infrastruktur- und Bauprojekte.
Unabhängig von der Branche bleibt unser Ansatz derselbe: die Anwendung verstehen, den richtigen Werkstoff auswählen und dafür sorgen, dass er pünktlich und spezifikationsgerecht ankommt.
Warum Encom Metal
Unsere Kunden schätzen Zuverlässigkeit, Transparenz und technische Klarheit. Wir verstehen uns als Erweiterung ihrer eigenen Einkaufs- und Engineering-Teams.
- Unabhängige Beschaffung: Wir sind an kein einzelnes Werk gebunden und wählen die beste Bezugsquelle für Ihren Bedarf.
- Europäisches Netzwerk: Langjährige Beziehungen zu Herstellern und Lagerhändlern in ganz Europa.
- Technisches Verständnis: Wir sprechen die Sprache von Ingenieuren, Werkzeugmachern und Produktionsleitern.
- Schlanke Struktur: Kurze Entscheidungswege, persönlicher Kontakt und schnelle Reaktionszeiten.
Bereit, über Ihr nächstes Projekt zu sprechen?
Ob Einzelteil oder langfristiges Versorgungskonzept – Encom Metal unterstützt Sie mit dem richtigen Material und fundiertem Know-how.
Gründung
Gründung der Encom Handelsges.m.b.H. in Leibnitz, Österreich – mit dem Ziel, Europas Metallindustrie durch Vertrauen und Kompetenz zu verbinden.
Europäisches Wachstum
Ausbau der Präsenz in Mittel- und Südosteuropa und Stärkung der Partnerschaften im Maschinenbau und in der Industrie.
Blick nach vorn
Encom Metal investiert weiterhin in Nachhaltigkeit, digitale Lösungen und innovative Partnerschaften für eine vernetzte Zukunft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen, die die ENCOM METAL GmbH erhält oder erteilt. Die Verkaufsbedingungen gelten, wenn Sie bei uns kaufen. Die Einkaufsbedingungen gelten, wenn wir bei Ihnen als Lieferant einkaufen.
Verkaufsbedingungen der ENCOM METAL GmbH
Diese Bedingungen gelten, wenn Sie bei uns Materialien, Produkte oder Leistungen kaufen.
1Angebot und Abschluss
- 1.1
Sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- 1.2
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für den E-Commerce, soweit dafür noch keine anderen Bedingungen festgelegt sind. Für Verbrauchergeschäfte gelten darüber hinaus die §§ 5a ff KSchG.
- 1.3
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, es wurde von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnen. Alle Vereinbarungen bezüglich der Ausführung eines Auftrages/einer Bestellung sind zwischen uns und dem Käufer schriftlich niederzulegen.
- 1.4
Bestellungen des Käufers gelten erst mit Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung als angenommen. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden von oder zu Vereinbarungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2Berechnung
- 2.1
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
- 2.2
Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- 2.3
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
- 2.4
Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei vereinbarten Lieferterminen von mehr als vier Wochen nach Auftragsabschluss sind wir sonst berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.
3Lieferumfang und Lieferzeit
- 3.1
Genannte Termine und Fristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang der für die Ausführung der Bestellung erforderlichen und vom Käufer zu beschaffenden Dokumente.
- 3.2
Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers auszugehen ist, so können wir nach unserer Wahl entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil eines Vertrages zurückzutreten. Anlass für die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Käufers ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.
- 3.3
Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördlicher Anordnungen oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so sind wir und der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4Qualität, Abmessungen und Gewichte
- 4.1
Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher gilt der Handelsbrauch, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- 4.2
Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dies. Das Gesamtgewicht der Sendung ist für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
- 4.3
Gewichtsabweichungen können nur anerkannt werden, wenn diese unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Der Nachweis einer Gewichtsabweichung bedarf einer amtlichen Nachwiegung.
- 4.4
Wir behalten uns vor, im Rahmen des Handelsüblichen (10 % Abweichung) mehr oder weniger zu liefern, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5Versand, Gefahrenübergang und Teillieferungen
- 5.1
Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit der Absendung ab Lager oder Werk auf den Käufer über, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
- 5.2
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und sofort zu berechnen.
- 5.3
Wartezeiten bei der Entladung an der vom Käufer angegebenen Empfangsadresse werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
- 5.4
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dem nicht ein anerkennenswertes Interesse des Käufers entgegensteht.
6Zahlung
- 6.1
Jede Zahlung wird für die älteste fällige Rechnung verwendet. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu berechnen.
7Eigentumsvorbehalt
- 7.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen für gegenwärtige oder zukünftige Rechtsverhältnisse können wir vom Käufer jederzeit Sicherheiten verlangen. Wir werden nach eigener Wahl gestellte Sicherheiten freigeben, soweit der Wert der Sicherheiten die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- 7.2
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum (Vorbehaltsware). Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware beim Käufer erfolgen stets für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstünden. Soweit unser Eigentum durch Verarbeitung oder Verbindung erlöschen würde, gilt mit der Bestellung des Käufers als vereinbart, dass an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen einheitlichen Sache wertanteilsmäßig unser Miteigentum entsteht. Der Käufer verwahrt die im Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich mit.
- 7.3
Der Käufer ist berechtigt, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte sicherungshalber in vollem Umfang an uns mit Entgegennahme der Ware durch den Dritten ab. Der Käufer hat die Sicherungsabtretung in seinen Büchern ordnungsgemäß zu verzeichnen und ermächtigt uns oder einen von uns beauftragten, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten zur diesbezüglichen Kontrolle. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung wird uns der Käufer seinen Schuldner und die Höhe der offenen Forderung gegen diesen bekannt geben und seinem Schuldner die Abtretung offenlegen.
- 7.4
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
- 7.5
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadenersatz bleibt davon unberührt.
8Mängelansprüche
- 8.1
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss der Haftung für Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
- 8.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer.
- 8.3
Der Käufer muss die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf allfällige Schäden untersuchen. Wir sind von etwaigen Schäden oder Verlusten innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung unter genauer Angabe der gerügten Mängel in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung nicht entdeckt werden können, sind uns jeweils unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe des Mangels mitzuteilen, widrigenfalls die Lieferung als genehmigt gilt. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Prüfung durch uns bereitzuhalten. Beanstandete Ware darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgeschickt werden. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung uns gegenüber.
- 8.4
Die Mangelhaftigkeit der Ware hat stets der Käufer zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt nicht.
- 8.5
Ist eine Nachlieferung oder Ausbesserung nach angemessener Frist erfolglos, kann der Käufer nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandlung des Liefervertrages begehren.
9Haftung und Schadenersatz
- 9.1
Die Geltendmachung von Schadenersatz und Aufwendungsersatz wegen Mängeln der gelieferten Ware (im Folgenden: „Schadenersatz“) ist ausgeschlossen, soweit wir eine Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können. Die Geltendmachung von Schadenersatz für Mangel- und für Mangelfolgeschäden, die auf der Lieferung von mangelbehafteter Ware beruhen, ist ausgeschlossen, sofern wir den Mangel nicht verschuldet haben.
- 9.2
Wir haften gegenüber dem Käufer für Auskünfte und Beratungstätigkeiten über die Verwendung seiner Erzeugnisse in den Grenzen der Ziffer 8.1 nur, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
- 9.3
Tritt der Käufer aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, als pauschalierten Schadenersatz einen Betrag in der Höhe von 50 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Gleiches gilt, wenn wir aus Gründen vom Vertrag zurücktreten, die vom Käufer nicht zu vertreten sind.
10Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- 10.1
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Verladeort. Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft.
- 10.2
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
- 10.3
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
- 10.4
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der ENCOM METAL GmbH
Diese Bedingungen gelten, wenn wir bei Ihnen als Lieferant Waren oder Leistungen bestellen.
1Geltung
- 1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
- 1.2
Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- 1.3
Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
- 1.4
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2Preise
- 2.1
Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
- 2.2
Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei … Bestimmungsort“ und sonstigen „frei/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
- 2.3
Die durch Nichteinhaltung vereinbarter Versandbedingungen oder durch beschleunigte Versendung bei Lieferverzug entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
3Zahlung
- 3.1
Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
- 3.2
Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- 3.3
Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
- 3.4
Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
- 3.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
4Lieferfristen und Lieferverzug
- 4.1
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
- 4.2
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
- 4.3
Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
- 4.4
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
- 4.5
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
5Eigentumsvorbehalt
- 5.1
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gilt dessen einfacher Eigentumsvorbehalt, sodass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Verarbeitungsvorbehalt) und der verlängerte Eigentumsvorbehalt (auf Kundenforderungen erstreckter Eigentumsvorbehalt) sowie der Kontokorrentvorbehalt nicht gelten.
- 5.2
Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
6Lieferung und Gefahrenübergang
- 6.1
Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- 6.2
Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
- 6.3
Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
- 6.4
Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
7Ursprungserklärung
- 7.1
Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- 7.2
Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
8Mängelhaftung und Verjährung
- 8.1
Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
- 8.2
Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
- 8.3
Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft.
- 8.4
Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen beim Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
- 8.5
Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
- 8.6
Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Der Verkäufer verpflichtet sich zudem, einen von unseren Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
- 8.7
Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Ziffer 8.3. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er uns nicht offenbart hat.
- 8.8
Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
9Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- 9.1
Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb. Wir können den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
- 9.2
Gerichtsstand ist der Sitz der ENCOM METAL GmbH.
- 9.3
Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts.
Keine Klausel entspricht Ihrer Suche. Versuchen Sie einen anderen Begriff oder sehen Sie unter „Verkaufsbedingungen“ nach.





